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   BGH, 12.08.2020 - 4 StR 611/19   

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https://dejure.org/2020,24734
BGH, 12.08.2020 - 4 StR 611/19 (https://dejure.org/2020,24734)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2020 - 4 StR 611/19 (https://dejure.org/2020,24734)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2020 - 4 StR 611/19 (https://dejure.org/2020,24734)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Revisionsbegründung des Verurteilten; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 356a S. 2
    Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Revisionsbegründung des Verurteilten; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 611/19
    Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich die Antragsschrift auf die Mitteilung beschränkt, wann die Verteidigerin des Verurteilten den Verwerfungsbeschluss des Senats erhalten hat, und sich zu dem für den Fristbeginn nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verurteilten von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 Rn. 4; vom 13. September 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 2), nicht näher verhält.
  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 611/19
    Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich die Antragsschrift auf die Mitteilung beschränkt, wann die Verteidigerin des Verurteilten den Verwerfungsbeschluss des Senats erhalten hat, und sich zu dem für den Fristbeginn nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verurteilten von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 Rn. 4; vom 13. September 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 2), nicht näher verhält.
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